Gesetzliche Pflichten für gewerbliche Anbieter

Wenn du als gewerblicher oder geschäftsmäßiger Anbieter auf der Uhrenarmband-Markt Website Waren anbietest, unterliegst du besonderen gesetzlichen Regelungen.

Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen kann erhebliche Konsequenzen in Form von kostenpflichtigen Abmahnungen sowie Unterlassungsansprüchen z.B. durch Mitbewerber, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände nach sich ziehen.

Zudem stellt eine Missachtung dieser gesetzlichen Auflagen auch einen Verstoß gegen die Grundsätze von Uhrenarmband-Markt dar.

An dieser Stelle wollen wir dir einen ersten Überblick über die gesetzlichen Anforderungen an gewerbliche Inserate geben. Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn du Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an deinen gewerblichen Auftritt auf der Uhrenarmband-Markt Website hast, wende dich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

1. Wann liegt ein gewerbliches Handeln vor?

Ab wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, ist rechtlich umstritten und kann immer nur für den Einzelfall beurteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Anbieter gewerblich tätig wird, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt anbietet.

Die Feststellung, ob du privat oder gewerblich handelst, kann nur anhand der Umstände deines konkreten Einzelfalls getroffen werden. Wenn du dir über deinen Status nicht sicher bist, wende dich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Die folgenden Anhaltspunkte helfen die bei der Einschätzung deines Status. Bitte beachte, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und dir lediglich Anhaltspunkte zur Verfügung stellen soll.

Du handelst typischerweise als Privatperson, wenn du...

...gelegentlich unterschiedliche Artikel aus deinem Privateigentum verkaufst.

...Artikel für deinen privaten Gebrauch kaufst.

Du handelst typischerweise gewerblich, wenn du...

...Artikel kaufst, um sie wieder zu verkaufen.

...Artikel verkaufst, die du für den Weiterverkauf hergestellt hast.

...regelmäßig große Artikelmengen anbietest.

...über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufst.

...häufig neue Artikel verkaufst, die du nicht für den eigenen Gebrauch erworben hast.

...für dein Unternehmen einkaufst.

2. Impressumpflicht / Anbieterkennzeichnung

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien im Rahmen der sogenannten Impressumpflicht bestimmte Informationen bereitstellen.

Danach muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters unter anderem folgende Angaben enthalten:

- den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten

- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse

- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer

- sofern gegeben die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes

- sofern gegeben die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung

Das Gesetz sieht vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Nutze dafür das bei der Registrierung vorgesehene Pflichtfeld "Rechtliche Angaben".

 

Wir empfehlen dir, dich bei weiteren Fragen von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.